Die innergemeinschaftliche Lieferung ist bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Zu diesen Voraussetzungen gehört regelmäßig eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 27a UStG) aus einem anderen Mitgliedstaat der EU (vgl. § 17c Abs. 1 UStDV), um nachzuweisen, dass der Vorgang der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Lediglich für den Sonderfall der Lieferung neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer entfällt dieses Erfordernis, da der genannte Erwerberkreis nämlich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.

Weiterhin muss der liefernde Unternehmer grundsätzlich die Voraussetzungen durch Belegnachweis und Buchnachweis dokumentieren (vgl. dazu §§ 17a bis 17d UStDV). Wesentlicher Teil des Belegnachweises ist regelmäßig ein Dokument, mit dem das körperliche Gelangen der Ware in einen anderen Mitgliedstaat der EU belegt werden kann. Regelnachweis aus deutscher Sicht ist grundsätzlich die sogenannte Gelangensbestätigung (vgl. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV), d. h. eine schriftliche Bestätigung des Kunden über Zeitpunkt und Ort des Eintreffens der Waren im übrigen Gemeinschaftsgebiet (vgl. Beispiel in Anhang 5.5). Andere in der Praxis häufig verwendete Nachweise sind Bescheinigungen beteiligter Spediteure oder gängige handelsrechtliche Frachtbriefe (vgl. § 17b Abs. 3 UStDV).

Abb. 1: Feld für die Meldung von innergemeinschaftlichen Lieferungen in USt-Voranmeldung

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