Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt schließlich vor, wenn ein neues Fahrzeug aus Deutschland an einen Erwerber im VK geliefert und dorthin befördert oder versendet wird (vgl. § 4 Nr. 1b) UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG). In diesem Fall ist es irrelevant, ob der Erwerber ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 c) UStG).

Ein neues Fahrzeug ist umsatzsteuerlich definiert als ein Landfahrzeug, das entweder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (vgl. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Bei einem Wasserfahrzeug beträgt der relevante Zeitraum seit erster Inbetriebnahme nur drei Monate bzw. die relevante Nutzung nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser (vgl. § 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG). Bei Luftfahrzeugen schließlich gilt gleichermaßen eine Dreimonatsfrist bzw. alternativ ein Nutzungszeitraum von maximal 40 Betriebsstunden (vgl. § 1b Abs. 3 Nr. 3 UStG).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Die deutsche Max-Auto-KG verkauft der britischen Privatperson Percy Smith einen bisher nicht zugelassenen PKW. Percy Smith erklärt, dass er das Fahrzeug mit eigener Antriebskraft nach Dover fahren wird, und beschafft sich ein entsprechendes temporäres Kennzeichen. Die Lieferung ist grundsätzlich eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

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