In der zweiten Alternative kommt eine innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht, wenn der Gegenstand durch den Unternehmer oder den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird und der Abnehmer eine juristische Person ist, die entweder Nichtunternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt (vgl. § 4 Nr. 1 b) UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG). Zusätzliche Voraussetzung ist auch bei diesem Personenkreis, dass der Abnehmer die relevante Erwerbsschwelle überschreitet oder freiwillig auf deren Anwendung verzichtet (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 b) UStG). Auch hier hat der Unternehmer die Voraussetzungen nachzuweisen.
Beispiel
Die deutsche Fritz GmbH mit Sitz in Münster liefert Ware im Wert von 50.000 EUR an das britische Parlament in London. Ein Spediteur bringt die Ware im Auftrag der Fritz GmbH nach London.
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