Von den langfristigen Aufenthaltszwecken zu unterscheiden sind kurzfristige Einsätze von bis zu 90 Tagen. Hier wurde im Rahmen der vorstehend genannten Änderungen der rechtlichen Grundlagen ebenfalls eine Neuregelung getroffen, wonach britische Staatsangehörige von der Pflicht zur Erlangung eines Einreisevisums befreit sind und daher für Besuchs- und/oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen keinen Aufenthaltstitel in Form eines Schengen-C-Visums benötigen.

Dies gilt allerdings nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll und für Tätigkeiten, die zu den sog. Nichtbeschäftigungsfiktionen zählen. Davon umfasst sind nur Tätigkeiten, bei denen zwar eine arbeitsvertragliche Pflicht in Deutschland auf Geheiß des Arbeitgebers ausgeübt wird, die Tätigkeiten aber über die Anbahnung von Geschäftsentwicklungen oder Vertragsabschlüssen nicht hinausgehen oder nicht mehr als die Gründung, Überwachung oder Steuerung eines inländischen Unternehmensteils umfassen. Auch muss der gewöhnliche Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen weiterhin im Ausland liegen. Die Abgrenzung zwischen noch erlaubter "Geschäftsreise" und bereits erlaubnispflichtiger Dienstleistungserbringung ist in der Praxis mitunter nicht trennscharf möglich. Somit stellen sich nun für britische Staatsangehörige die gleichen Fragen wie für andere Drittstaatsangehörige auch.

Britische Staatsbürger haben seit dem 01.01.2021 bei einem Grenzübertritt die für die Einreise in die Schengen-Staaten erforderlichen Dokumente und Belege mit sich zu führen, insbesondere ein gültiges Reisedokument und Belege über den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts. Sie müssen außerdem über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise. Hierzu gehört regelmäßig auch der Abschluss einer gültigen und angemessenen Reisekrankenversicherung für den Schengen-Raum.

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