Aufgrund der langjährigen Wirtschaftsbeziehungen mit Großbritannien war es bei der Anpassung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen ein wichtiges Anliegen, den ab dem 01.01.2021 neu einreisenden britischen Staatsbürgern einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

Dies geschah durch die Änderung von § 26 Abs. 1 BeschV, wonach für alle neu einreisenden britischen Staatsbürger ab dem 01.01.2021 die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu jeder Form der Beschäftigung erteilen kann. Diese Regelung erlaubt auch sog. Direktentsendungen zu Endkunden von Unternehmen aus dem VK, die ohne diese Regelung nur in sehr eingeschränktem Maße möglich gewesen wären. Besondere Voraussetzungen sind bei dieser aufenthaltsrechtlichen Möglichkeit nicht nachzuweisen, insbesondere bedarf es keines Hochschulabschlusses der britischen Staatsbürger.

Jedoch erfolgt auch dieser Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nicht schrankenlos. Im Rahmen der Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit sowohl die Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen als auch, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer für die angefragte Beschäftigung zur Verfügung stehen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang EU-Bürger oder Bürger der EWR-Staaten. Sind bevorrechtigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen, würde die Zustimmung für den britischen Staatsbürger abgelehnt werden müssen.

 
Hinweis

Praxishinweis

Gem. der vom BMI festgelegten Auflistung spezieller Rechtsgrundlagen, die als Anwendungsbereich des Begriffs der "ausländischen Fachkräfte und hochqualifizierten Arbeitnehmer" angesehen werden, unterfällt allerdings § 26 Abs. 1 BeschV nicht dieser Auflistung und entsprechend werden Anträge zwar von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen sog. Vorabzustimmungsverfahren bearbeitet, jedoch kann weiterhin kein nationales Visum bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Gemäß der bestehenden Weisungslage des Auswärtigen Amtes als Aufsichtsbehörde für alle deutschen Auslandsvertretungen weltweit sind, wie bereits oben ausgeführt, die Auslandsvertretungen angewiesen, nur die Fallkonstellationen eines hochqualifizierten Arbeitnehmers oder einer ausländischen Fachkraft nach den aufgelisteten Rechtsgrundlagen des BMI zu bearbeiten und entsprechende Visa zu erteilen. Wann sich dies ändert, ist derzeit noch unklar, auch wenn die Europäische Kommission bereits über weitere Lockerungen nachdenkt.

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