(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der[1] [Bis 31.12.2020: sowie den] Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung[2] zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

 

(2)[3] 1Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können [Bis 17.11.2023: in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 ] [4]Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. 3Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25 000[5] [Ab 01.06.2024: 50 000] je Kalenderjahr begrenzt. 4Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 5§ 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.

Bis 31.12.2020:

(2) 1Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen mit Vorrangprüfung[6] zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. 3Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 4Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Gestrichen durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023.
[5] Anzuwenden bis 31.05.2024.
[6] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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