Das zwischen der EU und dem VK abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Neben Regeln zum Warenverkehr beinhaltet der Vertrag Wettbewerbsregelungen und Regelungen über die soziale Sicherheit. Leider enthält das Abkommen jedoch insbesondere keine Regeln für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer. Bis zum 31.12.2020 galt ein Übergangszeitraum, innerhalb dessen wesentliche steuerliche Vergünstigungen für Steuerpflichtige mit Bezug zum VK weiter galten. Gesetzlich umgesetzt wurde dies durch das "Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz)" vom 27.03.2019, wonach das VK im deutschen Besteuerungsrecht während des Übergangszeitraums vorbehaltlich einiger Ausnahmen als Mitgliedstaat der EU galt. Nach Ablauf des Übergangszeitraums ist mangels einer weiteren Regelung das VK steuerlich als Drittstaat anzusehen. Ziel dieses Abschnitts ist es, die sich hieraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen ab dem 01.01.2021 aufzuzeigen.

In der Beratungspraxis konnten in den Monaten vor dem Ende des Übergangszeitraums verschiedenste Konstellationen und Set-ups der zukünftigen Tätigkeiten beobachtet werden. Einige Beispiele werden wir in diesem Teil ausführlich darstellen und die steuerlichen Konsequenzen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzeigen. Gleichzeitig haben viele Unternehmen neue Geschäftseinheiten in Deutschland aufgebaut, wodurch insbesondere Inbounds, d. h. Mitarbeiter, die vom VK nach Deutschland versetzt wurden, die Personalabteilungen (und externe Payrollprovider) vor Herausforderungen stellen. Aus diesem Grund werden sich die folgenden Abschnitte insbesondere mit den Inbounds beschäftigen. Sofern es sich anbietet, soll aber auch auf Besonderheiten für Outbounds eingegangen werden.

Gleichzeitig stellt sich für jeden einzelnen Arbeitnehmer mit Bezug zum VK die Frage, welche einkommensteuerlichen Konsequenzen sich für ihn und seine Familie ganz individuell ergeben. Was bedeutet eine Tätigkeit in Deutschland für die persönliche Steuerpflicht des Arbeitnehmers? Welche Abzugsbeträge können nach dem 31.12.2020 weiterhin geltend gemacht werden? Welche steuerlichen Vorteile entfallen? Ausführungen dazu finden sich im zweiten Abschnitt dieses Teils.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge