Nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG i. d. F. vor Anpassung an die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie ("ATAD") stellen Dividendenbezüge grundsätzlich aktive Einkünfte für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung dar. Insoweit würde der Brexit die Rechtslage nicht notwendig ändern, weil es insoweit auf den Motiv- oder Substanztest des § 8 Abs. 2 AStG nicht ankäme.

Dies könnte sich indes ggf. ändern, da die ATAD in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 1 Nr. iii Dividendenbezüge grundsätzlich als "schädlich" i. S. e. Hinzurechnungsbesteuerung klassifiziert. Allerdings ist derzeit unklar, ob Deutschland in diesem Punkt der ATAD folgen wird.

Das ATADUmsG vom 25.06.2021 hält zwar im Grundsatz an der Behandlung von Dividenden als aktive Einkünfte fest. Wenn in einem vergleichbaren Fall einer Inlandsausschüttung die Dividendenfreistellung ebenfalls nicht greifen würde, weil die Ausschüttung als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre (entsprechend der Logik des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG) oder weil es sich um eine Streubesitzdividende entsprechend § 8b Abs. 4 KStG oder einen Fall des § 8b Abs. 7 KStG handelt, wäre der Dividendenbezug demgegenüber grundsätzlich passiv. Daneben gibt es diverse – im Detail komplexe – Rückausnahmen, die nicht Brexit-spezifisch sind und deshalb hier nicht näher dargestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge