Eine vor und nach dem Brexit, auch nach dem Ablauf des Übergangszeitraums mögliche Strukturierung stellt zudem das sog. Anwachsungsmodell dar, das auch grenzüberschreitend umsetzbar ist. Dabei wird der in Deutschland geltende Grundsatz genutzt, nach dem eine Personengesellschaft mindestens zwei Gesellschafter haben muss. Wenn bei einer deutschen Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern ein Gesellschafter austritt, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft und zur Anwachsung ihres Vermögens bei dem verbleibenden Gesellschafter (§ 738 Abs. 1 BGB). Für Zwecke der Umsetzung des Anwachsungsmodells erfolgt ein solches Ausscheiden regelmäßig einvernehmlich, sodass insbesondere die gesellschaftsvertraglich oft vereinbarten Fristen für eine einseitige Kündigung bzw. einen einseitigen Austritt nicht beachtet werden müssen. Wenn der austretende Gesellschafter zudem ein Gesellschafter ist, der kapitalmäßig nicht an der Personengesellschaft beteiligt ist, wie es bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG regelmäßig der Fall ist, wird infolge des Ausscheidens auch keine Abfindung fällig und es kommt zu keiner (mittelbaren) vermögensmäßigen Verschiebung zwischen den Gesellschaftern.

Die Anwachsung stellt eine Form der Gesamtrechtsnachfolge dar. Es ist allgemein anerkannt, dass die Anwachsung auch dann möglich ist, wenn der verbleibende Gesellschafter eine ausländische Person bzw. Gesellschaft ausländischen Rechts ist (Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 29 Rn. 5). Wenn Staaten den Übergang von Gesellschaftsvermögen von einer Gesellschaft auf eine andere im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht kennen und auch nicht anerkennen, kann es im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung einer solchen grenzüberschreitenden Anwachsung im Ausland kommen. Das sollte für das VK aber nicht der Fall sein. Wenn die einzige Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG eine britische Limited ist, kann auf diese Weise mit relativ einfachen Mitteln das Vermögen der KG grenzüberschreitend auf die Limited übertragen werden. Wenn die Unternehmensstruktur so ist, dass das in Deutschland tätige Unternehmen nicht die Rechtsform einer Personengesellschaft hat, kann dies über eine formwechselnde Umwandlung nach §§ 190 ff. UmwG entsprechend hergestellt werden. In Deutschland ist im Anschluss an den Formwechsel nur noch das Erlöschen der KG im Handelsregister anzumelden. Unter Umständen muss für die britische Limited in Deutschland eine inländische Zweigniederlassung nach §§ 13 ff. HGB eingetragen werden.

 
Hinweis

Praxishinweis

Vor einer Anwachsung müssen stets auch die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter geprüft werden.

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