Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg

Datum: 03. Februar 2004

Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg

Präambel

Bezugnehmend auf § 4 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) besteht zwischen der Landesregierung und der vertragsschließenden Gewerkschaft Einvernehmen darüber, einen ergänzenden Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte an den öffentlichen Schulden des Landes Brandenburg zu schaffen.

§§ 1 - 3 Tarifvertrag

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen.

§ 2 Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte für das Schuljahr 2004/2005 beträgt 93 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, beträgt in diesem Schuljahr 95 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit. Hiervon ausgenommen sind Lehrkräfte, einschließlich der Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben wahrnehmen, die der Laufbahn an Förderschulen oder der Laufbahn an Oberstufenzentren für die berufliche Fachrichtung, wie sie in dem Rundschreiben 6/03 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 22.05.2003 aufgeführt sind, angehören, sowie die Diplomlehrer, die eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt haben und entsprechend verwendet werden.

(2) Den unbefristet bedarfsbedingt teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die Rückkehr in die Vollbeschäftigung ab dem 01.08.2005 angeboten.

(3) Ab dem 01.08.2008 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte bis zum 31.07.2011 auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgesenkt.

(4) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Lehrkräfte erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Für die Dauer der Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 vom Hundert einer Vollbeschäftigung wird ein Teillohnausgleich in Höhe von 8 vom Hundert der Vergütung eines Vollbeschäftigten gewährt.

(5) Auf der Grundlage der vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhobenen Daten wird gemeinsam erstmalig bis zum 30.04.2008 (anschließend jährlich bis 2010) überprüft, ob die besondere regelmäßige Arbeitszeit angehoben werden kann. Bei einer günstigeren Entwicklung der Beschäftigung wird die abgesenkte wöchentliche Arbeitszeit entsprechend angepasst. Aus bedarfsbedingten Gründen kann bei einzelnen Beschäftigtengruppen ab dem 01.08.2008 auf die Absenkung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies ist Bestandteil der Verhandlungen.

(6) Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Lehrkräfte ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.

Protokollnotiz:

Kann auf Grund der in Absatz 5 genannten Erhebung die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 80 vom Hundert bis zu 90 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten angehoben werden, kann ein Teillohnausgleich gezahlt werden. Bei einer Anhebung der besonderen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis unter 80 vom Hundert ist ein Teillohnausgleich zu zahlen.

§ 3 Sonstige Regelungen

(1) Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung des 1. August 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

(2) Die §§ 4 und 6 bis 8 des Sozial-TV-BB finden mit der Maßgabe Anwendung, dass betriebsbedingte Kündigungen bei Lehrkräften i.S.d. § 1 Abs. 1 bis zum 31. Juli 2013 ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben.

Niederschriftserklärung

Die Durchführung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und den Gewerkschaften vom ........ durch Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes bleibt unberührt.

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