Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in der Tagesgruppe, wenn die

  • allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • Erziehung in der Tagesgruppe im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.
 
Hinweis

Tagesgruppe für Kinder mit seelischen Behinderungen und Jugendliche

Die Erziehung in der Tagesgruppe ist auch als Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischen Behinderungen oder Jugendliche nach § 35a Abs. 2 SGB VIII denkbar. Die Voraussetzungen richten sich dann nach dieser Vorschrift.

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