Leitsatz

  1. Genehmigung der Abrechnung bestätigt nur die rechnerische Richtigkeit
  2. Bestimmung eines Kostenrahmens für eine Instandsetzungsmaßnahme kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen
  3. Systemumstellung der Medienversorgung setzt die Einholung verschiedener anderer System-Angebote voraus
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3 und 5 Nr. 2, 28 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. In einer Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ohne Rücksicht darauf einzustellen, ob sie zu Recht getätigt wurden (h.R.M.). Die Genehmigung der Jahresabrechnung betrifft nur die rechnerische Richtigkeit und enthält keine Billigung des zugrunde liegenden Verwalterhandelns. Dies kann Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses sein.
  2. Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, dass Eigentümer im Rahmen ihrer Instandsetzungspflichten des Gemeinschaftseigentums für eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme einen Kostenrahmen vorgeben, bei dessen Überschreiten die Maßnahme unterbleiben soll. Unberührt hiervon bleibt die grundsätzliche Instandsetzungspflicht des Gemeinschaftseigentums.
  3. Soll die Medienversorgung auf ein anderes System umgestellt werden, sind grundsätzlich vom Verwalter vor einer Beschlussfassung Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (Antenne, Kabel, Satellitenschüssel) einzuholen. Ein Eigentümerbeschluss kann keinen Bestand haben, wenn eine Abwägung der Vor- und Nachteile einer Versorgung über Kabel oder andere Anlagen (z.B. eine Satellitenanlage) nicht stattgefunden habe. Allein von einem Vertreter einer Kabelbetreibungsgesellschaft kann nicht eine objektive Darstellung der Vor- und Nachteile anderer in Betracht kommender und konkurrierender Anlagen erwartet werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004, 2Z BR 274/03, NZM 10/2004, 385 = ZMR 8/2004, 606

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