Leitsatz

Die volljährige Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung laufenden Kindesunterhalts und zusätzlich der Studiengebühren von 602,00 EUR pro Semester in Anspruch. Sie studierte Jura und lebte am Studienort. Zu den Einkünften ihrer Mutter trug sie vor, es bestehe Leistungsunfähigkeit. Sie verfüge lediglich über Einkünfte von ca. 820,00 EUR monatlich.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage weitgehend stattgegeben.

Mit seiner Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei erneut verheiratet. Außerdem müsse auch die Mutter der Klägerin anteilig zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden.

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG ermittelte den Unterhaltsbedarf der auswärts studierenden Klägerin mit 640,00 EUR monatlich und setzte hiervon das volle Kindergeld bedarfsdeckend ab. Die Studiengebühren seien hierin nicht enthalten und stellten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar, der allerdings für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des Verzuges verlangt werden könne.

Eine Mithaftung der Mutter der Klägerin hielt das OLG für nicht gegeben, da sie nur Einkommen unterhalb des Selbstbehalts erziele. Eine Zurechnung fiktiver Einkünfte komme im Verhältnis zwischen volljährigem Kind und Eltern nicht in Betracht. Dem auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteil bleibe deshalb nur die Möglichkeit, über die Vorschrift des § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz von dem anderen Elternteil zu verlangen.

Auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH ergebe sich nichts anderes, da diese die Bemessung des Ehegattenunterhalts betreffe und nur insoweit auch den Vorwegabzug fiktiven Volljährigenunterhalts zulasse. Die Unterhaltszahlungen des Beklagten hätten auch die ehelichen Lebensverhältnisse in seiner neuen Ehe bestimmt. Hierbei sei der Vorrang der Ehefrau zu beachten, deren Bedarf allerdings durch eigene Einkünfte gedeckt sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, 11 UF 519/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge