Leitsatz

Wer innerhalb der Familie aus selbstverständlicher Gefälligkeit eine Arbeit übernimmt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz. Das gilt z.B. auch, wenn er sich dabei auf dem Dach der elterlichen Baustelle verletzt.

 

Sachverhalt

Selbstverständliche Hilfe unter engen Verwandten gilt nicht als nicht arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Im konkreten Fall hatte ein Student geklagt. Er hatte seinen Eltern bei Umbauarbeiten am Haus geholfen und sich dabei mit einem Hammer an einem Fingergelenk verletzt. Der Student wollte Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung erreichen, um möglicherweise später bei Komplikationen und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Rente zu haben.

Zwar können auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein, aber nicht zwischen Eltern und Kindern. Hier sei, so das Gericht, eine solche Hilfe "geradezu selbstverständlich" und "keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit". Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handele es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Das gilt auch dann, wenn die Kinder volljährig sind und nicht mehr ständig im Haus­­halt der Eltern wohnen, denn solche Arbeiten seien als Gegenleistung für finanzielle Unterstützung der Eltern zumutbar.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011, L 3 U 90/09

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