Leitsatz

In einem Ehescheidungsverfahren hatte das FamG den Streitwert für die Ehesache auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde mit dem Ziel der Streitwerterhöhung ein.

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des FamG, wonach der Streitwert für die Ehesache zu Recht mit einem Mindestwert von 2.000,00 EUR festzusetzen war.

Eine Überschreitung des Mindeststreitwerts verbiete sich jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute derart beengt seien, dass die Allgemeinheit die Kosten des Scheidungsverfahrens ohne auch nur eine geringe Ratenzahlungsverpflichtung der Ehegatten zu tragen hätte.

Die Berücksichtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Streitwertbemessung beruhe auf der Überlegung, dass Besserverdienenden auch höhere Scheidungskosten zugemutet werden könnten. Diese Ausgangsüberlegung könne dann nicht mehr herangezogen werden, wenn die betroffenen Ehegatten überhaupt keinen Beitrag zu den Kosten ihres Scheidungsverfahrens leisten könnten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2004, 7 WF 176/04

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