Leitsatz

Mit ihrer im Mai 2005 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Vaterschaftsfeststellung des Beklagten und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages ab der Geburt des Kindes am 30.6.2003. Das erstinstanzliche Gericht hat den Streitwert auf insgesamt 2.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Wert müsse auf 12.972,00 EUR festgesetzt werden.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt, das daraufhin den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert auf 10.9792,00 EUR erhöht hat.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für teilweise begründet.

Nach § 48 Abs. 4 GKG sei dann, wenn mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch - Feststellung der Vaterschaft - ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch (Unterhaltszahlung) verbunden werde, nur ein Anspruch für die Wertberechnung maßgeblich, und zwar der höhere.

Der höhere Anspruch sei hier der vermögensrechtliche Unterhaltsanspruch, der sich gemäß § 48 GKG aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monate geltend gemachten Unterhalt zusammensetze. Dieser Wert betrage 10.972,00 EUR und übersteige den nach § 48 Abs. 3 S. 3 GKG für die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit anzusetzenden Wert von 2.000,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.2008, 8 WF 10/08

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