Leitsatz

Das FamG hatte in einem Ehescheidungsverfahren, in dem beide Parteien bei Einreichung des Scheidungsantrages ALG II-Empfänger waren, den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde einer Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.8.2005 mit der Begründung, maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes sei der dreifache Betrag der Summe der Bezüge der Parteien aus dem ALG II.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet.

Der Streitwert der Ehesache sei im Hinblick auf die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zu Recht mit 2.000,00 EUR festgesetzt worden. Gemäß § 48 Abs. 2 und 3 GKG bestimmten im Wesentlichen diese Faktoren der Parteien den Streitwert der Ehescheidung. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Belastbarkeit für die Festsetzung maßgeblich sei. Aus dem Bezug von ALG II folge, dass die Parteien nicht individuell belastbar seien. ALG II werde gewährt, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. auch: OLG Celle v. 19.5.2006 - 10 WF 466/05, OLGReport Celle 2006, 832 = FamRZ 2006, 1690, 1691 li. Sp.; OLG Dresden Beschl. v. 12.1.2007 - 20 WF 1026/06).

Das OLG sah auch keine Verletzungen der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dies folge aus der Entscheidung des BVerfG vom 23.8.2005 nicht. Die genannte Entscheidung setze sich vielmehr mit der Frage auseinander, ob das Recht des Rechtsanwalts auf Berufsfreiheit verletzt sei, wenn der Streitwert einer Ehesache mit 2.000,00 EUR festgesetzt werde, weil beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Dieser Fall liege hier nicht vor.

Die Auslegung des § 48 Abs. 3 S. 1 GKG dahingehend, dass das Arbeitslosengeld II nicht zum Einkommen zähle, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

ALG II sei grundsätzlich kein Einkommen. Beim Berechtigten werde es nur als Einkommen gewertet, wenn rückständiger Unterhalt im Streit stehe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2007, 10 WF 72/07

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