Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1. |
Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), |
2. |
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), |
3. |
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), |
4. |
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2), |
4a. |
Warnweste (§ 53a Absatz 2), |
5. |
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), |
6. |
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2). |
7. (weggefallen)
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