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lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote

Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1

Zeichen 201

Andreaskreuz

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.

4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

Erläuterung

Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
2

Zeichen 205

Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Erläuterung

Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV[1] von links und rechts achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3

Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1

Erläuterung

Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV[2] von links und rechts achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Zu 2 und 3

Erläuterung

Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.
4

Zeichen 208

Vorrang des Gegenverkehrs

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.
[1] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[2] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.

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