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lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote

Erläuterungen
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5 bis 7

 

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Erläuterung

Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.
5

Zeichen 209

Rechts

 

6

Zeichen 211

Hier rechts

 

7

Zeichen 214

Geradeaus oder rechts

 

8

Zeichen 215

Kreisverkehr

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.
9

Zeichen 220

Einbahnstraße

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.

Erläuterung

Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.
9.1

Ge- oder Verbot

Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV[1] entgegen der Fahrtrichtung achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.
[1] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.

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