(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die zu diesem Zeitpunkt mit oder ohne eine Entscheidung nach § 4 Absatz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. 2In diesen Fällen stehen dem Träger der Straßenbaulast, soweit er noch nicht Eigentümer der der Straße, dem Weg oder dem Platz dienenden Grundstücke ist, die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

 

(2) 1Die bisherigen Bezirksstraßen werden

soweit sie Landstraßen I. Ordnung waren, Staatsstraßen,

soweit sie Landstraßen II. Ordnung waren, Kreisstraßen.

2Dies gilt auch dann, wenn Straßen, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen zu sein, bisher als Landstraßen I. Ordnung oder als Landstraßen II. Ordnung verwaltet worden sind. 3Bezirksstraßen ohne Unterteilung werden Staatsstraßen.

 

(3) Die bisherigen Kreisstraßen bleiben Kreisstraßen.

 

(4) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen bleiben bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis Gemeindestraßen.

 

(5) 1Die bisher betrieblich-öffentlichen Straßen werden Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4. 2Die Einteilung erfolgt durch Eintragung im Bestandsverzeichnis. 3Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung im Bestandsverzeichnis hat die Gemeinde die Aufgaben aus der Straßenbaulast wahrzunehmen.

 

(6) (weggefallen)

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