§§ 1 - 10 Abschnitt 1 Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

 

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören

 

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);

 

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

 

3.

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist;

 

4.

die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

 

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper (einschließlich Geh- und Radwege) lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

 

(4) Fähren gehören zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

 

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

 

1.

Landesstraßen;

das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;

 

2.

Kreisstraßen;

das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;

 

3.

Gemeindestraßen;

das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;

 

4.

sonstige öffentliche Straßen.

 

(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern

 

(1) 1Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.

 

(2) 1Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. 2Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. 3Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.

 

(3) 1Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, daß die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. 2Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, daß es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt.

§ 5 Ortsdurchfahrten

 

(1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

(2) 1Die Grenzen der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße werden von der Straßenbaubehörde des Landes im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt. 2Die kreisfreien Städte oder Landkreise im Einvernehmen mit der Gemeinde setzen die Grenzen der Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen fest. 3Mit Zustimmung der oberen Straßenaufsichtsbehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt abweichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen.

 

(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließend...

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