1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. 2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. 3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. 4Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. 5§ 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.

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