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Straßengesetz Berlin / § 12 Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung

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(1) 1Für die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung gilt § 11 [Bis 06.10.2021: entsprechend] [1] nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Polizei Berlin[2] [Bis 06.10.2021: der Polizeipräsident in Berlin], das IT-Dienstleistungszentrum Berlin und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

 

(2)[3] Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

Vom 07.10.2021 bis 21.12.2024:

(2) 1Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.

Bis 06.10.2021:

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

 

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 7, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

 

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

 

(5) Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, so haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.

 

(6) 1Die Ver...

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