(1) 1Für die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung gilt § 11 [Bis 06.10.2021: entsprechend] [1] nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Polizei Berlin[2] [Bis 06.10.2021: der Polizeipräsident in Berlin], das IT-Dienstleistungszentrum Berlin und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

 

(2) 1Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.[3]

 

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 7, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

 

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

 

(5) Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, so haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.

 

(6) 1Die Versorgungsunternehmen haben ihre Anlagen ordnungsgemäß zu errichten, ständig zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Anlagen zu entfernen. 2Die Straßenbaubehörde kann die Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

 

(7)[4] 1Auch Aufgrabungen und Baumaßnahmen der Versorgungsunternehmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 bedürfen der straßenrechtlichen Erlaubnis. 2Es genügt jedoch vorbehaltlich Satz 3 eine Anzeige bei der Straßenbaubehörde bei

 

1.

Notfällen, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist; soweit Flächen für den Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz betroffen sind, ist dies auch der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen;

 

2.

Aufgrabungen und Baumaßnahmen mit unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, soweit Flächen für den Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz nicht betroffen sind.

3Die Einholung der Erlaubnis ist unverzüglich nachzuholen, sobald im Falle des Satzes 2 Nummer 1 erkennbar ist, dass die Aufgrabungen und Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen abgeschlossen sein werden oder sich im Falle des Satzes 2 Nummer 2 die Beeinträchtigung über das unwesentliche Maß hinaus ausweiten wird. 4Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist.

Bis 06.10.2021:

(7) 1Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. 2§ 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. 3Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung[5] [Bis 17.03.2020: Verkehrslenkung Berlin] lediglich anzuzeigen. 4Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. 5Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Gebühren erhoben werden.

 

(8) 1Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 an gleicher Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammen, so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird. 2Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen. 3Für Sondernutzungsgebühren haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner.

 

(9) 1Nach Beendigung der Arbeiten an ihren Anlagen haben die Versorgungsunternehmen die öffentliche Straße unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Straßenbaulastträger erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. 2Nimmt der Straßenbaulastträger die Wiederherstellung der öffentlichen Straße selbst vor, haben die Versorgungsunternehmen diesem die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Versorgungsanlagen entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

(10) 1Ist eine öffentliche Straße eingezogen worden, so ist der Eigentümer verpflichtet, die auf Grund einer Erlaubnis errichteten Versorgungsanlagen gegen angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen weiterhin zu dulden und den Versorgungsunternehmen auf Verlangen eine Dienstbarkeit einzuräumen. 2Er ist jedoch berechtigt, die Beseitigung der Anlagen zu verlangen, die innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Jahren zu erfolgen hat, wenn durch ihren Bestand eine anderweit...

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