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Straßengesetz Berlin / § 11 Sondernutzung

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(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

 

(2)[1] 1Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. 2Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. 3Über die Erlaubnis ist unter Berücksichtigung von Satz 7 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 4Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit. 5Ist der Antrag unvollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich unter Angabe der fehlenden Unterlagen einmalig zur Vervollständigung innerhalb eines Monats auf. 6Wird die Unvollständigkeit innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. 7Fordert die zuständige Behörde den Antragsteller nicht spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags zur Vervollständigung auf, gilt der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs als vollständig. 8Ist der Antrag vollständig oder gilt er als vollständig, holt die zuständige Behörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen Stellen ein,

 

1.

deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

 

2.

ohne deren Stellungnahme die Erlaubnisfähigkeit des Antrags nicht beurteilt werden kann;

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem Antrag bereits vor Einleitung des Erlaubnisverfahrens zu...

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