(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke, so steht ihm die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

 

(2) 1Der Träger der Straßenbaulast hat das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken auf Antrag des Eigentümers binnen einer Frist von fünf Jahren nach Antragstellung zu erwerben; dies gilt entsprechend beim Antrag eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten für den Erwerb seines Rechts. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Erwerb durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. 3Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke für eine Straße bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

(3) 1Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 eine Einigung nicht zustande oder kann ein dingliches Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden, so kann jeder Beteiligte die Entziehung des Rechts im Wege der Enteignung verlangen. 2Die Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks zu bemessen. 3War das Grundstück schon vor dem 24. Mai 1949 für die Straße in Anspruch genommen, so ist die Entschädigung vom 24. Mai 1949 an zu verzinsen.

 

(4) Soweit ein dinglich Berechtigter bei der Widmung nicht zu beteiligen ist, hat der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht auf Antrag des Berechtigten binnen einer Frist von fünf Jahren nach Antragstellung abzulösen, sobald und soweit der Berechtigte die Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann.

 

(5) 1Eine Erwerbspflicht nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast durch ein dingliches Recht die Verfügungsbefugnis an den der Straße dienenden Grundstücken eingeräumt ist, ferner bei beschränkt öffentlichen Wegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als 30 Jahre bestehen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten ferner nicht für Böschungen und Stützmauern, die zugleich für die ordnungsmäßige Nutzung eines angrenzenden Grundstückes notwendig sind.

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