(1)
1. |
Staatsstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. |
3. |
Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen nach Art. 46). |
4. |
Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen nach Art. 53). |
(2) 1Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen Bestandsverzeichnisse geführt. 2In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufzunehmen. 3Die Straßenverzeichnisse werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. 4Das Nähere über den Inhalt und die Führung der Verzeichnisse wird durch Rechtsverordnung für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium)[1] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] des Staatsministeriums geregelt.
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