(1)

 

1.

Staatsstraßen;

das sind Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind.

 

2.

Kreisstraßen;

das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluß von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.

 

3.

Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen nach Art. 46).

 

4.

Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen nach Art. 53).

 

(2) 1Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen Bestandsverzeichnisse geführt. 2In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufzunehmen. 3Die Straßenverzeichnisse werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. 4Das Nähere über den Inhalt und die Führung der Verzeichnisse wird durch Rechtsverordnung für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium)[1] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] des Staatsministeriums geregelt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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