Sonstige öffentliche Straßen sind:

 

1.

die öffentlichen Feld- und Waldwege;

das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;

 

2.

die beschränkt-öffentlichen Wege;

das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. 2Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;

 

3.

die Eigentümerwege;

das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.

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