1Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von

 

1.

Spielwaren,

 

2.

Schmuck,

 

3.

Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser und Lebensmittel-Zusatzstoffen, im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

 

4.

Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

 

5.

[1]Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

Bis 19.05.2016:

5.

Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,

 

6.

Gasglühstrümpfen, soweit diese nicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,

 

7.

Blitzschutzsystemen oder

 

8.

Glaswaren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,

und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten werden. 3Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen festgelegt sind. 4Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futtermittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt.

[1] Nr. 5 geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 27.04.2016. Anzuwenden ab 20.05.2016.

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