1Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,

 

1.

in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder

 

2.

aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,

verbringt, bedarf der Genehmigung. 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,

 

2.

die zollamtlich überwachte Durchfuhr,

 

3.

Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist,

 

4.

Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist.

3§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.

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