1Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,
1. |
in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder |
2. |
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, |
verbringt, bedarf der Genehmigung. 2Satz 1 gilt nicht für
1. |
die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, |
2. |
die zollamtlich überwachte Durchfuhr, |
3. |
Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist, |
4. |
Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist. |
3§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.
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