Sollte der Arbeitgeber im Rahmen eines bereits vor der Haft aufgenommenen Arbeitsverhältnisses dem Strafgefangenen das (bzw. ggf. ein vermindertes) Arbeitsentgelt für die Dauer der Haft weiterzahlen, bleibt auch die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht während der Haftstrafe aufgrund des Fortbestands des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erhalten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen