Wenn der Gefangene in einem von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieb aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, ist er als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Die arbeitsvertragliche Vergütung stellt uneingeschränkt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[2]
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