1.1 Beschäftigung in der Haftanstalt

Gefangene sind nach § 41 StVollzG verpflichtet, ihnen zugewiesene und ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Für diese zwangsweise zu erbringende Arbeitsleistung erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt, welches sich an der Bezugsgröße orientiert. Als Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung[1] in Ansatz zu bringen.

Privat unterhaltene Betriebe in der Haftanstalt

Gefangene können in den von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieben aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden. Das in einer solchen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt orientiert sich an den im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen.

Diese Differenzierung ist erforderlich, da sich hieraus unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen ergeben.[2]

1.2 "Verleih" von Strafgefangenen an private Unternehmen außerhalb der Haftanstalt

Neben der Arbeitsleistung in Eigenbetrieben des Strafvollzugs sind Strafgefangene oft auch in Betrieben privater Unternehmen tätig. Dabei werden Strafgefangene als Arbeitskräfte für Betriebe oder Arbeitgeber außerhalb der Anstalt bereitgestellt. Die Vollzugsanstalt zahlt den Strafgefangenen den Lohn und stellt den Betrieben, an die die Gefangenen "verliehen" wurden, eine Rechnung.

Verleih ist keine Arbeitnehmerüberlassung

Bei dieser Art der Bereitstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Vielmehr ist für den Personenkreis der Strafgefangenen eine vollständige Überlagerung durch die öffentlich-rechtlichen Normen des Strafvollzugsgesetzes anzunehmen. In dieser Hinsicht kommt eine Gleichstellung der Strafgefangenen mit regulären Arbeitnehmern nicht in Betracht.[1]

 
Hinweis

Keine Beitragspflicht für freiwillige Trinkgelder an Strafgefangene

Sofern der "ausleihende" Betrieb dem Gefangenen freiwillig und ohne Rechtsanspruch ein Trinkgeld leistet, ist dieses steuerfrei und demzufolge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.1993, L 4 Kr 1453/92.

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