Der Verwalter kann jedenfalls für eine "Übergangszeit" einen Wohnungseigentümer nach §§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ermächtigen, gegen eine Störung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzugehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge