1. Handelt der Schuldner einer Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er nach § 890 Abs. 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des 1. Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 EUR, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen. Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des 1. Rechtszuges erlassen wird.
  2. Wegen des strafrechtsähnlichen Charakters des § 890 ZPO muss der Gläubiger darlegen und beweisen, dass der Schuldner schuldhaft gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Trägt der Gläubiger allerdings Umstände vor, die nach den Regeln eines Anscheinsbeweises auf ein Verschulden des Schuldners schließen lassen, hat dieser die Möglichkeit, den Anschein durch einen entsprechenden Vortrag zu erschüttern. Dies ist ihm zumutbar, denn regelmäßig steht er dem Vorgang, der das Ordnungsgeldverfahren auslöst, näher als der Gläubiger und ist daher besser als dieser in der Lage, die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären.
  3. Welche Umstände G im Fall vorgetragen haben soll, wird nicht so recht deutlich. Zwar dürfte die Tatsache, dass S schreit, sogar unstreitig sein. Mir selbst ist aber unklar, welchen Vortrag G dazu gehalten hat, dass S schuldhaft handelte. Es mag allerdings richtig sein, S wenigstens zu einer Dämmung der Wohnung zu verpflichten.

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