Ist ein Wohnungseigentümer Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten, hat er bei geltendem Kopfstimmrecht lediglich eine Stimme für sämtliche Einheiten. Veräußert er einzelne Eigentumseinheiten, so erhalten die Erwerber ebenfalls ein Stimmrecht.

 
Praxis-Beispiel

Aus 1 mach' 2

Der Wohnungseigentümer ist Eigentümer von 3 Wohnungen. Er hat lediglich eine Stimme in der Eigentümerversammlung. Nach einiger Zeit veräußert er eine der Wohnungen. Der Erwerber hat nun auch eine Stimme. Künftig sind für die 3 Wohnungen also 2 Stimmen zu berücksichtigen.

Eine derartige Stimmrechtsmehrung müssen die übrigen Wohnungseigentümer hinnehmen[1], da es einem Wohnungseigentümer jederzeit freisteht, eine seiner Wohnungen zu veräußern. Eine Veräußerung kann nicht dahingehend erschwert werden, dass potenzielle Erwerber etwa nur ein Bruchteilsstimmrecht hätten oder sich sogar mit dem Veräußerer über die Stimmabgabe einigen müssten.

 

Auch zur Stärkung des Stimmgewichts zulässig

Vorgenannte Grundsätze gelten auch dann, wenn der Wohnungseigentümer einige seiner Einheiten an seinen Ehegatten oder nahe Verwandte veräußert, um das Stimmgewicht der Familie zu erhöhen.[2]

Bei Geltung eines anderen als des gesetzlichen Stimmprinzips nach Köpfen, stellt sich die Problematik nicht. Ist z. B. das Objektstimmrecht vereinbart, hätte der veräußernde Wohnungseigentümer ursprünglich 3 Stimmen gehabt. Durch Veräußerung einer Wohnung hat er nur noch 2 Stimmen. Am Stimmgewicht ändert sich also nichts. Richtet sich das Stimmrecht nach dem Wertprinzip und veräußert der Wohnungseigentümer von seinen 300/1.000 Miteigentumsanteile 150/1.000 Miteigentumsanteile, verringert sich entsprechend seine Stimmkraft.

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