Bei Geschäftsraummietverhältnissen ist eine gesetzesverweisende Klausel wirksam. Ein Verstoß gegen die §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor.[1]

[1] Lehmann-Richter, PiG Bd. 90 (2011), S. 199, 201 f..

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