Krankheitskosten

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, können außergewöhnliche Belastungen sein, die aber nur beschränkt abzugsfähig sind.[1] Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen.[2]

Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt.[3]

Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich (nicht) anerkannter Behandlungsmethoden sind regelmäßig problematisch. Um festzustellen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStDV vorliegt, kann sich das FG auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. In diesem Fall muss das FG die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen.[4]

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.[5]

 
Hinweis

Zumutbare Belastung der selbst zu tragenden Kosten richtig berechnen

Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in §33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.[6]

Der BFH hat entschieden, dass die Kosten einer medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines Kindes in einem Heim mit teilweisem Internatscharakter als außergewöhnliche Belastung nur aufgrund der in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV normierten Nachweise abzugsfähig sind.[7] Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Schulbesuch medizinisch indiziert war.[8]

Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule aus Anlass einer ADHS-Erkrankung können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähige unmittelbare Krankheitskosten darstellen, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet. Eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen setzt bei auswärtiger Unterbringung des Kindes überdies voraus, dass der Nachweis ihrer Zwangsläufigkeit vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt wird.[9]

Aufwendungen für Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.[10]

Abschließend geklärt ist, dass selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.[11]

Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht.[12]

Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sog. beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.[13]

Behinderung

Für den Begriff der "Behinderung" i. S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c) EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ob im Einzelfall eine Behinderung im obigen Sinne vorliegt, muss das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls feststellen.[14]

Die Kosten für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (Gebühr und Foto) sind als typische Mehraufwendungen eines Schwerbehinderten (jeder Schwerbehinderte benötigt zum Nachweis einen Schwerbehindertenausweis) vom Schwerbeh...

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