Kann das Kind steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden (z. B. weil es über 25 Jahre alt oder arbeitssuchend nach abgeschlossener Ausbildung ist), und hat es nur geringes Vermögen (15.500 EUR; R 33a.1 Abs. 2 Satz 2 EStR 2012) kommt ein Abzug der Kosten beim gesetzlichen Unterhaltsschuldner nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht.[1] Einkünfte und Bezüge, die den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, muss sich das Kind anrechnen lassen.

Lebt das unterstützte Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen, wird von der Verwaltung auch ohne Nachweis unterstellt, dass Kosten in Höhe des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags angefallen sind.[2] Der abzugsfähige Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ( VZ 2023: 10.908 EUR) gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (VZ 2024: 11.604 EUR) wird zeitanteilig (ab dem Monat der ersten Zahlung) berechnet. Der (anteilige) Höchstbetrag erhöht sich um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge[3], die für die unterstützte Person als Versicherungsnehmer gezahlt werden.[4]

Seit dem VZ 2015 ist weitere Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen die Angabe der Identifikationsnummer[5] der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden.[6]

[1] BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 617: Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002:001, BStBl 2022 I S. 623: Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG; BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 – S 2285/19/10001:002, BStBl 2020 I S. 1212 betr. Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2021.

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