Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Steuerfrei sind für den Arbeitnehmer auch Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.[1]

 

Arbeitnehmer kann auch Rechnungsempfänger sein

Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auch bei dem SGB III entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen auszugehen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt.

 

Arbeitgeber muss die Kostenübernahme auf Original-Rechnung angeben

Um in den Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Original-Rechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.[2]

Es kommt immer öfter vor, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter übernimmt, aber die Kostenerstattung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht. Dann sind die Erstattungsbeträge aber steuerpflichtige Einnahmen, und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind.[3]

[3] OFD NRW, Kurzinformation betr. Arbeitgeberunterstützung bei der Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers v. 25.10.2017, ESt Nr. 29/2017; s. auch BMF, Schreiben v. 13.4.2012, IV C 5 – S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 531.

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