Zahlt der Arbeitgeber für nicht genommenen Urlaub an einen Arbeitnehmer einen Abgeltungsbetrag, so ist dieser als "sonstiger Bezug" lohnsteuerpflichtig.[1]

Lt. FG Hamburg ist ein Urlaubsabgeltungsanspruch kein Schadensersatzanspruch. Er gilt vielmehr als nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre ist auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG und unterliegt damit nicht der Tarifermäßigung nach der sog. Fünftelregelung.[2]

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