In der Kanzlei ist es üblich, dass Anwälte für ihre Mandanten Gebühren und Kosten verauslagen. Bei der Weiterberechnung der Gebühren an deren Mandanten kommt es vor, dass die Umsatzsteuer versehentlich nicht berechnet wird. Umsatzsteuerprüfungen beim Anwalt führen zu Nachforderungen des Finanzamts, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Auslagenersatz vorliegt. Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt.[1] Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.
Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten auch dann anerkannt werden, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kosten nach Kosten(Gebühren-) ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten(Gebühren-) schuldner bestimmen.[2] Dazu gehören Gerichtskostenvorschüsse und Gebühren für den Gerichtsvollzieher.[3]
Aktenversendung, Einsichtnahme in alle öffentlichen Register – Umsatzsteuer fällt an
Soweit der Anwalt seinem Mandanten folgende Gebühren in Rechnung stellt, muss er 19 % Umsatzsteuer berechnen: Aktenversendungspauschale[4], Abrufgebühren für Einsichtnahme in alle öffentlichen Register und Postamts- und Einwohnermeldeamtsfragen.[5] Unterlässt der Anwalt die Berechnung der Mehrwertsteuer, bekommt er z. B. vom Mandanten nur 12 EUR Aktenversendungspauschale[6], muss aber von den 12 EUR dennoch 1,92 EUR Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.
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