OFD Chemnitz, 28.8.2006, S 2340 - 66/3 - St 22

Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde § 3 Nr. 9 EStG zum 1.1.2006 ersatzlos aufgehoben.

§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG (n.F.) sieht jedoch eine Übergangsregelung vor, wonach § 3 Nr. 9 EStG unter bestimmten Voraussetzungen weiter anzuwenden ist.

Zum einen muss die Abfindung auf einem bereits vor dem 1.1.2006 entstandenen individualisierten Anspruch, einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, §§ 9 und 10 KSchG) oder einer zum 31.12.2005 anhängigen Klage beruhen.

Individualisierte Ansprüche ergeben sich insbesondere aus:

  • einem Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vereinbarung über Abfindung),
  • einem Abwicklungsvertrag (Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung über Zahlung einer Abfindung),
  • einem gerichtlichen Vergleich (vergleichbar dem Abwicklungsvertrag).

Nicht ausreichend ist allein der Abschluss eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags vor dem 1.1.2006. In diesen Fällen bedarf es zusätzlich einer noch im Jahr 2005 konkret ausgesprochenen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages.

Beispiel:

Ein im September 2005 vereinbarter Sozialplan sieht für alle Beschäftigten der Firma F, deren Arbeitsverhältnis 2006 aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber vorzeitig endet, eine Abfindung von 8.000 EUR vor. B wird im Januar 2006 i.R.d. Sozialplans gekündigt, sein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2006. Die Abfindung fließt ihm am 1.1.2007 zu.

Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig, denn obwohl diese noch vor dem 1.1.2008 gezahlt wurde, bestand vor dem 1.1.2006 kein konkreter Anspruch auf Abfindung mangels konkreter Kündigung des B i.R.d. Sozialplans. Dass der Sozialplan bereits vor dem 1.1.2006 vereinbart wurde, ist nicht ausreichend.

Zum anderen muss für die Anwendung der Übergangsregelung die Abfindung vor dem 1.1.2008 zufließen.

Die Übergangsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn bei einem vor dem 1.1.2006 entstandenen Abfindungsanspruch eine ursprünglich auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2007 festgelegte Fälligkeit vorverlagert wird und die Entlassungsentschädigung bis zum 31.12.2007 ausgezahlt wird.

Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag (z.B. in Höhe der steuerfreien Abfindung) zum vorverlagerten Fälligkeitszeitpunkt zur Auszahlung kommt. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrages führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem 1.1.2006 vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.

Bedeutung hat die Vorverlagerung des Fälligkeitspunktes insbesondere in Altersteilzeitfällen, da diese Vereinbarungen über einen mehrjährigen Zeitraum angelegt sind und häufig eine Abfindungszahlung bei Beendigung der Altersteilzeit fällig wird.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9

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