Für die Steuerberatertätigkeit im Rahmen der Testamentsvollstreckung kommt die Steuerberatervergütungsverordnung nur bei ordnungsgemäßem und nach § 181 BGB befreitem Geschäft der Testamentsvollstreckung in Betracht. Vorsorgliche Klarstellungen im Testament über eine mögliche Selbstbeauftragung des Testamentsvollstreckers als Steuerberater sind zweckmäßig.

Übertragen die Erben ihnen allein obliegende steuerlichen Aufgaben, ist es Sache des Testamentsvollstreckers, ob er die Tätigkeit nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnet oder mit den Erben eine Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV) trifft.

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