3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Das Steuerberatungsgesetz selbst enthält keine bestimmte eindeutige Regelung zur Testamentsvollstreckung. Am ehesten kann die Testamentsvollstreckung in diesem Gesetz mit der Treuhandtätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG verglichen werden.

Die Berufsordnung erlaubt dem Steuerberater ausdrücklich die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker (vgl. hierzu auch § 15 Nr. 8 BOStB).[1]

[1] 5.2.1 Allgemeine Hinweise der BStBK für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten; 5.2.2 Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker.

3.2.2 Besonderheiten

Dem Steuerberater ist als Freiberufler jede gewerbliche Tätigkeit untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).[1] Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.[2]

Die gewerbliche Tätigkeit ist gekennzeichnet durch ein selbstständiges, fortgesetztes Handeln, das maßgeblich vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert. Der Gewerbebegriff im Berufsrecht lehnt sich an die allgemeine Definition des § 15 EStG an.

Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und damit unternehmerisch tätig. Dies gilt auch bei einer "Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung".[3]

Mit Urteil vom 3.4.2008[4] hat der BFH entschieden, dass ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben nicht in einem EU-Mitgliedstaat wohnen.

Weitere wichtige Vorschriften sind § 5 BOStB (Verschwiegenheit) und § 23 BOStB (besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden) sowie ausreichender Versicherungsschutz (§ 67 StBerG).[5]

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat die Nachfrage nach spezialisierten Beratungsleistungen von Steuerberatern erkannt und Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbands zur Anerkennung von "Fachberatern (DStV e. V.)" beschlossen. Dazu gehört auch der "Fachberater/-in für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e. V.)".

Die erfolgreiche Antragstellung auf Anerkennung als "Fachberater (DStV e. V.)" setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen voraus. Der Antrag ist mittels eines entsprechenden Antragsformulars an den DStV zu richten.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) haben im Streit um die vom DStV – nicht amtlich – vergebenen Fachberater-Bezeichnungen für vereinbare Tätigkeiten einen Kompromiss erzielt. Danach ist das Führen der Bezeichnungen zu Werbezwecken berufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" erfolgt. Die Fachberater-Bezeichnung (DStV) muss daher von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt werden.[6]

[1] VG München, Urteil v. 15.11.2016, M 16 K 15.15.4044, rkr.
[2] Vgl. hierzu auch § 16 BOStB.
[5] 5.2.2 Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker, Ziffer 4.

3.2.3 Haftungsfallen

Soweit Gesellschaftsrechte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Personenhandelsgesellschaften – wenn die Stellung nicht mit einem vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist – durch den Steuerberater wahrgenommen werden, ist dies unproblematisch. Gefährlich sind aber die Fälle, in denen der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die voll haftenden Funktionen und zusätzlich Vertretungs- und Geschäftsführungsaufgaben ausübt.

Besonders deutlich wird dies bei Führung eines Einzelunternehmens. In diesen Fällen ist die Grenze der zulässigen Testamentsvollstreckertätigkeit als eine Aufgabe aus dem freien Beruf wohl auf jeden Fall überschritten.

Unabhängig vom grundsätzlichen berufsrechtlichen Verbot der Gewerblichkeit (s. aber § 16 BOStB: Ausnahmegenehmigung der Steuerberaterkammer möglich) liegen dann u. U. auch gewerbliche Einkünfte vor. Der Steuerberater, der die Gewerblichkeit seines Testamentsvollstreckerhonorars und hiermit verbundene etwaige Infizierungsfolgen nicht riskieren will, muss die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen etc. vermeiden.

Folgendes muss der Steuerberater auch bei seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker vor Augen haben, damit er nicht gegen das Berufsrecht verstößt, wobei sich diese Pflichten mit denen nach dem BGB bzw. der Amtspflichten decken:

  • Ohne Schaffung der sachlichen, fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind Fehler vorprogrammiert. Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bindet viel Zeit.
  • Sind unter den Erben steuerliche Mandanten des Testamentsvollstreckers, besteht die Gefahr der Interessenkollision (§ 6 Abs. 1 BOStB). Entweder der betreffende Mandant teilt dies den anderen Erben mit ode...

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