Für die nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Steuerberater gilt ohne Einschränkung, dass die Erstellung und Formulierung eines Testaments bzw. Erbvertrags inkl. Testamentsvollstreckungsauftrag allein Aufgabe des Notars oder eines Rechtsanwalts ist.[1] Bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt im Haftungsfall die Berufshaftpflichtversicherung nicht ein.

Eine Rechtsdienstleistung im Vorfeld der Annahme eines Testamentsvollstreckeramts, also z. B. ob der Erblasser überhaupt eine Testamentsvollstreckung anordnet und wen er als Testamentsvollstrecker beauftragen soll, steht laut § 5 Abs. 2 RDG nicht "im Zusammenhang" mit der Testamentsvollstreckung.

Der Steuerberater sollte den Mandanten darauf hinweisen, dass alle Anordnungen des Erblassers für ihn als künftigen Testamentsvollstrecker vollziehbar und ausführbar sein müssen und er deswegen nach Erstellung eines Entwurfs des Testaments seitens eines Rechtsanwalts mit den geplanten Anordnungen dieses mit ihm "durchspielen" sollte und dass er einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen sollte (Kollege aus der Steuerberaterkanzlei), falls der ursprünglich vorgesehene Steuerberater ausfällt bzw. das Amt nicht antreten kann.

Der Steuerberater muss dem Mandanten nach Erstellung eines Testaments klar machen, dass ein handschriftliches Testament (§ 2247 BGB)[2] den Vorteil hat, dass es jederzeit bei Veränderungen der persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers geändert werden kann bzw. sollte.[3]

Der Steuerberater muss im Rahmen des bestehenden Mandats den Mandanten auf geplante bzw. geänderte Gesetzeslagen, die steuerlichen Einfluss auf die Testamentsvollstreckung und deren Inhalt und Folgen haben, informieren.

Wenn der Steuerberater dem Mandanten anbietet, ein handschriftliches Testament zu verwahren – ggf. gegen eine Gebühr – muss er Sorge dafür tragen, dass dieses an einem sicheren Ort (Bankschließfach des Steuerberaters) aufgehoben wird. Sicherheitshalber muss einer vertrauenswürdigen Person aus der Kanzlei des Steuerberaters Zugang zum Schließfach gewährt werden, damit das Testament bei Abwesenheit des Steuerberaters im Fall des Todes des Mandanten unverzüglich beim Nachlassgericht eingereicht werden kann. Die Verwahrung des Testaments beim Steuerberater hat den Vorteil, dass er zwangsläufig bei Änderungswünschen des Mandanten informiert wird und diesen dann entsprechend steuerlich beraten kann, damit die Testamentsvollstreckung auch wie geplant vollzogen werden kann.

[2] OLG Köln, Beschluss v. 3.8.2017, 2 Wx 149/17: Formwirksamkeit eines Testaments trotz Lähmung einer Hand.
[3] KG, Beschluss v. 28.3.2017, 6 W 97/16: Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.1.2021, I-3 Wx 194/20; OLG Nürnberg, Endurteil v. 4.8.2020, 3 U 2727/19; OLG Köln, Beschluss v. 22.7.2020, 2 Wx 131/20.

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