Die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Anteil ist ohne Weiteres zulässig – auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter. Der Testamentsvollstrecker nimmt die Rechte des Erben kraft eigenen Rechts in vollem Umfang wahr. Vorbehaltlich des Verbots der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB umfasst die Testamentsvollstreckung auch Rechte des Testamentsvollstreckers zur Mitwirkung bei einer Satzungsänderung und zur Anteilsveräußerung. Anders kann es sein, wenn die Ausübung von Gesellschafterrechten durch einen Testamentsvollstrecker in der Satzung ausgeschlossen ist.[1] Der Testamentsvollstrecker kann auch zum Geschäftsführer gewählt werden, muss dabei aber bei einer Stimmrechtsabgabe seinerseits die Zustimmung vom Erblasser haben bzw. vom Erben einholen. Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker eines GmbH-Anteils sollte zur Vermeidung von Regressansprüchen alle Schritte mit dem Erben absprechen und sich regelmäßig Haftungsfreistellung für die Vergangenheit erklären lassen.

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