2.3.2.1 Treuhandlösung

Bei der Treuhandlösung (Ermächtigungstreuhand – durchsetzbar aufgrund einer Auflage des Erblassers im Testament) ist der Testamentsvollstrecker als Kaufmann tätig und wird im Handelsregister eingetragen. Unabhängig vom berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit und den steuerlichen Konsequenzen für die Vergütung haftet der Steuerberater dann für Verbindlichkeiten, die er für das Unternehmen neu eingeht, unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen. Im Hinblick, dass er von den Erben im Innenverhältnis Freistellung nach §§ 2218, 670 BGB verlangen kann, sollte er seine Tätigkeiten mit den Erben abstimmen. Für die bis zum Erbfall entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten sollte er seine persönliche Haftung durch Eintragung analog §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 HGB beschränken, indem er die Gläubiger informiert bzw. dies im Handelregister eintragen lässt.

2.3.2.2 Vollmachtlösung

Die Tatsache, dass die Erben den Testamentsvollstrecker mit der Führung des Unternehmens bevollmächtigen, kann der Erblasser auch durch Auflagen im Testament "erzwingen". Bei der Vollmachtlösung werden allein die Erben Kaufleute. Der Testamentsvollstrecker handelt auf Anweisungen der Erben unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers. Vorsicht ist bei Insichgeschäften nach § 181 BGB geboten. Eine Haftung gegenüber den Erben kommt nur bei Überschreitung der Vollmacht in Betracht.

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