Besondere Probleme ergeben sich bei der Testamentsvollstreckung, wenn zum Nachlass eine Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaftsbeteiligung gehört.

2.3.1 Einstellung des einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker

Soll der Testamentsvollstrecker das Einzelhandelsgeschäft einstellen und abwickeln, muss er die 3-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB berücksichtigen. Wird innerhalb von 3 Monaten nach dem Erbfall zumindest die werbende Tätigkeit eingestellt, weil das Unternehmen liquidiert wird, wird die Haftung für Verbindlichkeiten, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Abwicklung eingeht, auf den Nachlass beschränkt.

2.3.2 Dauerhafte Fremdverwaltung einzelkaufmännischer Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker

2.3.2.1 Treuhandlösung

Bei der Treuhandlösung (Ermächtigungstreuhand – durchsetzbar aufgrund einer Auflage des Erblassers im Testament) ist der Testamentsvollstrecker als Kaufmann tätig und wird im Handelsregister eingetragen. Unabhängig vom berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit und den steuerlichen Konsequenzen für die Vergütung haftet der Steuerberater dann für Verbindlichkeiten, die er für das Unternehmen neu eingeht, unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen. Im Hinblick, dass er von den Erben im Innenverhältnis Freistellung nach §§ 2218, 670 BGB verlangen kann, sollte er seine Tätigkeiten mit den Erben abstimmen. Für die bis zum Erbfall entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten sollte er seine persönliche Haftung durch Eintragung analog §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 HGB beschränken, indem er die Gläubiger informiert bzw. dies im Handelregister eintragen lässt.

2.3.2.2 Vollmachtlösung

Die Tatsache, dass die Erben den Testamentsvollstrecker mit der Führung des Unternehmens bevollmächtigen, kann der Erblasser auch durch Auflagen im Testament "erzwingen". Bei der Vollmachtlösung werden allein die Erben Kaufleute. Der Testamentsvollstrecker handelt auf Anweisungen der Erben unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers. Vorsicht ist bei Insichgeschäften nach § 181 BGB geboten. Eine Haftung gegenüber den Erben kommt nur bei Überschreitung der Vollmacht in Betracht.

2.3.3 Testamentsvollstreckung bei der Personengesellschaft

2.3.3.1 Kommanditbeteiligung

Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil ist rechtlich zulässig und für den Steuerberater wohl erlaubt, da er hier kein Kaufmann/Unternehmer wird (allerdings wird der Kommanditist als Gewerbetreibender i. S. d. GewO betrachtet).[1] Voraussetzung ist zudem, dass die Gesellschafterversammlung zugestimmt hat bzw. die Testamentsvollstreckerlösung im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

Der Testamentsvollstrecker darf aber nicht die dem Kommanditisten zustehenden Herrschafts- und Mitverwaltungsrechte ausüben, soweit er damit eine persönliche Haftung des betreffenden Erben herbeiführt. Dem Testamentsvollstrecker steht grundsätzlich (Ausnahme: § 2208 BGB) die Verfügungsbefugnis über die Beteiligung nach § 2205 Satz 3 BGB zu: Er kann nach § 132 HGB den Gesellschaftsvertrag kündigen oder Auflösungsklage nach § 133 HGB erheben, sollte aber zur Vermeidung einer Haftung gegenüber dem Kommanditisten-Erben möglichst in Absprache mit diesem handeln.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.6.2017, I – 3 Wx 90/16: Zur registermäßigen Behandlung und den Anmeldeerfordernissen des Übergangs einer Kommanditeinlage im Fall gewillkürter Erbfolge und angeordneter Testamentsvollstreckung bei mehreren Miterben auf den durch die Teilungsanordnung begünstigten Miterben.

2.3.3.2 Komplementäranteil an der KG bzw. OHG

Wird die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag/Gesetz nur unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, hat dies zur Folge, dass der gegen die Gesellschaft gerichtete Abfindungsanspruch durch den Testamentsvollstrecker zum Nachlass geltend gemacht wird.

Wird die Gesellschaft aufgrund des Todes des Erblassers aufgelöst, wird der Erbe Mitglied der Abwicklungsgesellschaft. Der Testamentsvollstrecker übt aber die Befugnisse des Abwicklers aus. Der Anspruch auf den Liquidationserlös steht dem Testamentsvollstrecker zugunsten des Nachlasses zu.

Bei Fortsetzung der OHG/KG mit dem/den Erben unterliegt deren Beteiligung nicht der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker, weil sich die Verwaltung laut § 2205 Satz 1 BGB nur auf den Nachlass bezieht.

Wenn der OHG/KG-Anteil aber aufgrund erbrechtlicher Anordnung auf den Erben übergeleitet wurde, kann die Verwaltung dann auch den Gesellschaftsanteil umfassen. Auch hier muss eine Überlassung der Rechtsausübung seitens der Erben an den Testamentsvollstrecker durch Auflagen des Erblassers geregelt sein, soweit die Erben nicht freiwillig dem Testamentsvollstrecker die Aufgaben übertragen. Dem Steuerberater ist wohl nur die Vollmachtlösung standesrechtlich erlaubt. Dies muss im Einzelfall mit der zuständigen Kammer geklärt werden. Außerdem wäre die persönliche Haftung bei der Treuhandlösung vor allem deswegen kaum eingrenzbar, wenn die übrigen Gesellschafter (fremde Dritte) in der Überzahl sind.

2.3.4 Testamentsvollstreckung und GmbH-Anteil

Die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Anteil ist ohne Weiteres zulässig – auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter. Der Testamentsvollstrecker nimmt die Rechte des Erben kraft eigenen Rechts in vollem Umfang wahr. Vorbehaltlich des Verbots der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB umfasst die Testamentsvollstreckung auch Rechte des...

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