OFD Cottbus, 08.12.2003, S 7000 - 1 - St 241

Der Bundestag hat am 07.11.2003 das „Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)” beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.11.2003 zugestimmt.

Zu Ihrer vorläufigen Information sende ich Ihnen als Anlage eine Zusammenstellung der beschlossenen Änderungen mit Gesetzesbegründungen.

Wesentliche Änderungen

Weitere anstehende Gesetzesänderungen

Weitere Änderungen des UStG enthält das vom Bundestag am 17.10.2003 beschlossene Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004). Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Ausgang dieses Vermittlungsverfahrens bleibt abzuwarten.

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages sind durch das HBeglG 2004 folgende Änderungen vorgesehen:

  • Erweiterung des § 13b UStG auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, auf Gebäudereinigungsleistungen und auf Bauleistungen i.S.d. § 48 EStG,
  • Einschränkung des § 24 UStG durch Absenkung des Pauschsatzes von 9 % auf 7 % und durch Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Land- und Forstwirte, die weder Bücher führen, noch ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln müssen.

Über den Fortgang dieses Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie informieren.

Ergänzend verweise ich auf die in der Zeit vom 16.02. – 20.02.2004 stattfindenden Schulungsveranstaltungen für Umsatzsteuer-Inspekteure, Umsatzsteuer-Hauptsachbearbeiter und Umsatzsteuer-Sonderprüfer, welche u.a. die wesentlichen Änderungen des StÄndG 2003 zum Inhalt haben werden.

 

Anlage

Steueränderungsgesetz 2003

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Gesetzgebungsverfahren: (BR = Bundesrat, BT = Bundestag)

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 630/03 = BT-Drucksache 15/1621) und der Koalitionsfraktionen (BT-Drucksache 15/1562);
  • Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/1798);
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT), BT-Drucksachen 15/1928 und 15/1945;
  • Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses durch den Bundestag am 07.11.2003 (BR-Drucksache 802/03);
  • Zustimmung des Bundesrates am 28.11.2003.

Nachfolgend werden die beschlossenen Gesetzesänderungen dargestellt.

Die Begründung zum Gesetzentwurf ist im Anschluss an die jeweiligen Änderungen kursiv abgedruckt.

Änderungen und Ergänzungen aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sind in Fußnoten erläutert.

Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 4 (Umsatzsteuergesetz 1999)

1. Allgemeines zur Einführung einer Steuerlagerregelung bei der Umsatzsteuer

Durch die sog. 2. Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie 95/7/EWG des Rates vom 10. April 1995, ABl. EG 1995 Nr. L 102 S. 18) sind mit der Neufassung von Artikel 16 der 6. EGRichtlinie Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem von jedem EU-Mitgliedstaat selbst zu definierenden Umsatzsteuerlager festgesetzt worden. Durch die Regelung soll eine Gleichbehandlung von bestimmten Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern erreicht werden.

Nach dieser Regelung können die EU-Mitgliedstaaten – vorbehaltlich einer Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses nach Artikel 29 der 6. EG-Richtlinie – unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein von ihnen selbst definiertes Umsatzsteuerlager sowie für in diesen Lagern bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen einführen. Der Steueranspruch entsteht mit der Entnahme aus dem entsprechenden Umsatzsteuerlager. Steuerschuldner ist derjenige, der die Entnahme veran...

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